I. Vertragsschluß / Geltung
- Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten - zusätzlich zu den Bedingungen unserer Preisliste - für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die übermittlung von Telefaxen oder E-Mails gewahrt.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incotermens in ihrer jeweils neuesten Fassung.
- Technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist.
II. Preise
- Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager Garching zuzüglich Fracht, gesetzlicher Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert berechnet.
- Unsere Preise setzten gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse und normale, unbehinderte Transportverhältnisse voraus. Mehrkosten, die durch jegliche Erschwerung und/oder Behinderung der Verfrachtungs- und/oder Transportverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Käufer; dasselbe gilt für Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten oder wenn Preiszuschläge für diese Erschwerung vereinbart sind.
- Abgaben und andere Kosten werden insoweit vom Käufer getragen, wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsschluß erhöhen oder falls sie neu entstehen, insoweit vom Käufer getragen, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
III. Zahlung und Verrechnung
- Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Die Zahlungen haben per überweisung, Bar oder per Scheck zu erfolgen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag unserem Konto gutgeschrieben wurde bzw. die überweisung oder Bareinzahlung am Fälligkeitstag auf unserem Bankauszug zu erkennen ist.
- Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei überschreiten des Zahlungszieles oder bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
- Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluß schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen.
- Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns stehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung oder andere Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
- Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
- Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtlieferung ist durch uns verschuldet.
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Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder ab Lager Garching
. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluß oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. - Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Schadenersatzansprüche des Käufers richten sich nach den Bedingungen.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle entsprechenden Ereignisse gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Vorlieferer eintreten. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrage zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig enstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
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Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. -
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Schecks oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Ziff. 3 genannten Fällen Gebrauch machen.
Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer nicht berechtigt, auch nicht im Rahmen von Factoring-Geschäften, es sei denn, er erlangt endgültig den Gegenwert der Forderung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. - Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Scheck bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluß des Vertrages erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
- übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Güten, Maße und Gewichte
- Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN Normen, mangels solcher nach Handelsgebrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke auf Werks-Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
- Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm theoretisch zu ermitteln. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei der nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VII. Abnahmen
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängel, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
- Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
VIII. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
- Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spedition und Frachtführer.
- Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern - notfalls auch im Freien und sofort zu berechnen.
- Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
- Mit der übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften auf den Käufer über, auch bei franko und frei-Haus-Lieferungen. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladungen gehen zu Lasten des Käufers.
- Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder eine bestimmte Verpackung handelsüblich ist. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- oder zu unterschreiten. Die Angabe einer "cirka" - Menge berechtigt uns dazu.
- Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen.
- Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
IX. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:- Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen, die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 10 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder wir nehmen die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware (Nachlieferung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
- Beim Verkauf von deklassierten Erzeugnissen (z.B. Sonderliste) und Erzeugnissen 2. Wahl sowie beim Verkauf, "wie besichtigt" besteht keine Gewährleistung.
- Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt X dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
- Bei Streckengeschäften und sonstigen Lieferungen, bei denen wir - dem Käufer bekannt - zu keinem Zeitpunkt den unmittelbaren Besitz an den Waren erlangen, beschränken sich die Mängelansprüche auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten.
X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
- Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend.
- Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein halbes Jahr, bei Arbeiten bei Bauwerken fünf Jahre nach Gefahrübergang auf den Käufer.
XI. Unzulässige Weiterlieferung
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Unser Käufer und seine nachgeordneten Abnehmer dürfen nicht:
- Material, das nicht ausdrücklich für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand außerhalb des Bundesgebietes verbringen.
- Material, das für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand im Bundesgebiet belassen, dorthin zurückliefern, zurückverbringen oder in ein anderes als in der Bestellung genanntes Bestimmungsland liefern oder verbringen. Dieses Material darf auch nicht im Bundesgebiet verarbeitet werden.
- Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.
- Verstoßen der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen die vorstehenden Bedingungen, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 v. H. des Kaufpreises zu zahlen. Soweit wir wegen des Verhaltens des Käufers Ansprüchen wegen entgangenen Gewinns ausgesetzt sind, hat er uns auf Nachweis auch den unseres Lieferanten entgangenen Gewinn zu ersetzen.
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Der Käufer ist verpflichtet:
- die in 1. bis 3. genannten Bedingungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen und uns unverzüglich von ihm bekannt gewordenen Verstößen seiner Abnehmer gegen diese Bedingungen in Kenntnis zu setzen;
- die ihm aufgrund einer unzulässigen Lieferung seiner Abnehmer zustehenden Ansprüche geltend zu machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten.
- Bei Erzeugnissen, die dem Montan-Unionsvertrag (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) unterliegen, gilt der Export nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb des Gemeinsamen Markts und des Hoheitsgebietes der Republik österreich, des Königreichs Schweden, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und auf dem Hoheitsgebiet der portugiesischen Republik. Das Gebiet des Gemeinsamen Marktes und die genannten Hoheitsgebiete der fünf Länder stehen hierbei dem Bundesgebiet gleich.
- Ist die Ware an einen anderen Ort und/oder eine andere Adresse als in der Rechnung zugrundegelegt verbracht worden, so hat der Käufer, auch ohne daß ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden zuzüglich Euro 100,- je Tonne fehlgeleiteter Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigungen zu erstatten.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
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Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager in Garching. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB / HBG.
XIII. Teilunwirksamkeit
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Im Fall der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.